Liebe Junggesellen,

ich darf euch hiermit herzlich zu unserer diesjährigen Mitgliederversammlung einladen. Die Versammlung findet am Dienstag, den 30.04.2024, um 19:45 Uhr, in der St. Lambertus-Hütte am Ende der Lambertusstraße statt.

Tagesordnung:

  1. Gefallenenehrung
  2. Neuaufnahmen
  3. Feststellen der Beschlussfähigkeit
  4. Satzungsänderung
  5. Bericht des Schriftführers Jan van Weenen
  6. Bericht des Tambourmajors Leon Schneider
  7. Bericht des Kassierers Daniel Feist
  8. Bericht der Kassenprüfer Thorsten Klein & Marco Böhm
  9. Entlastung des Vorstands
  10. Neuwahl des Vorstands
  11. Neuwahl der Fähnrichsbegleiter
  12. Neuwahl der Kassenprüfer
  13. Verschiedenes

Um zahlreiches und pünktliches Erscheinen wird gebeten, damit die Versammlung einen zügigen Verlauf nehmen kann. Für die Beschlussfähigkeit müssen mindestens 50% der aktiven Mitglieder anwesend sein.

Unter TOP 4 soll die unten aufgeführten Änderungsvorschlage zur Abstimmung gestellt werden, welche die §§ 13 Vorstand, 16 Bestimmung des Vorstands und 20 Zweigvereine betreffen. Die Änderungswünsche sind der letzten Generalversammlung des Tambourcorps zurückzuführen, auf der sich kein Tambourmajor und damit 1. Vorsitzender des Zweigvereins aus den Reihen der Junggesellen gefunden hat. Daraufhin ist der Wunsch einer Satzungsänderung an den Hauptmann herangetragen worden.

Für die Änderung der Satzung sind die Stimmen von 2/3 der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

AktuellÄnderungsvorschlagKommentar
§ 13 Vorstand (2)
Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

  1. König
  2. Hauptmann
  3. 1. Offizier
  4. 2. Offizier
  5. Fähnrich der Tragfahne
  6. Fähnrich der Schwenkfahne
  7. Tambourmajor
  8. Schriftführer
  9. Kassierer
§ 13 Vorstand (2)
Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

  1. König
  2. Hauptmann
  3. 1. Offizier
  4. 2. Offizier
  5. Fähnrich der Tragfahne
  6. Fähnrich der Schwenkfahne
  7. Schriftführer
  8. Kassierer

sowie je einen Beisitzer pro Zweigverein

Der Tambourmajor im JSGVorstand
wird durch einen Beisitzer ersetzt. Dieser ist auch Mitglied im TBC-Vorstand und dient als Bindeglied zwischen den Vorständen.

Der Einfachheit halber wurde die Formulierung für Zweigvereine allgemein gehalten.

§ 13 Vorstand (3)
Die Tätigkeit des Schriftführers oder des Kassierers kann im Ausnahmefall von einem anderen Vorstandsmitglied mit übernommen werden.
§ 13 Vorstand (3)
Die Tätigkeit des Schriftführers, des Kassierers und der Beisitzer kann im Ausnahmefall von einem anderen Vorstandsmitglied mit übernommen werden.
Anpassung, Erweiterung der Regel für den Beisitzer
§ 16 Bestimmung des Vorstands (2)
Alle weiteren Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag bis zur nächsten beschlussfähigen ordentlichen Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
durch die Mitgliederversammlung gewählt.
§ 16 Bestimmung des Vorstands (2)
Beisitzer werden vom jeweiligen Zweigverein gewählt. Die Wahl muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Erfolgt bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung keine Wahl innerhalb des Zweigvereins oder wird das Ergebnis dieser Wahl nicht bestätigt, erfolgt die Wahl gemäß § 16 Abs. 3.
Ehemals § 16 Abs. 3, Anpassung von Wahl des Tambourmajors auf Wahl des Beisitzers.
§ 16 Bestimmung des Vorstands (3)
In Abweichung von § 18 Abs. 2 kann das Recht der Wahl des Tambourmajors an einen Zweigverein übertragen werden, sofern der Tambourmajor dessen Vorsitzender ist. In diesem Falle muss das Ergebnis der Wahl durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Erfolgt bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung keine Wahl innerhalb des Zweigvereins oder wird das Ergebnis dieser Wahl nicht bestätigt, erfolgt die Wahl gemäß § 18 Abs. 2.
§ 16 Bestimmung des Vorstands (3)
Alle weiteren Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag bis zur nächsten beschlussfähigen ordentlichen Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Column 3 Value 4
§ 20 Zweigvereine (4)
Der Vorsitzende eines Zweigvereins und dessen Stellvertreter müssen Aktiv- oder Passivmitglieder der Gesellschaft sein.
§ 20 Zweigvereine (4)
Der Beisitzer eines Zweigvereins muss Aktiv- oder Passivmitglieder der Gesellschaft sein.
Anpassung, Änderung der Restriktion des Vorsitzes eines Zweigvereins

Rückfragen zu den geplanten Änderungen können an den Hauptmann Clemens Queckenberg und Tambourmajor Leon Schneider gerichtet werden.

Anträge zur Änderung der Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich bei Hauptmann Clemens Queckenberg einzureichen.

Mit Junggesellengruß

Clemens Queckenberg
-Hauptmann-

Die vollständige und offizielle Einladung erhaltet ihr unter: Einladung als PDF